Phasen des Verfahrens
Kurz gesagt
Ein Rechtsmittel (recurso) ist das Instrument, mit dem man verlangt, dass ein Richter oder ein höheres Gericht eine gerichtliche Entscheidung überprüft, weil sie für falsch gehalten wird. Im Strafverfahren lässt sich fast alles anfechten: ein Beschluss, der einen Beweisantrag ablehnt, die Untersuchungshaft, eine Einstellung, ein verurteilendes Urteil oder die Höhe eines Schadensersatzes.
Rechtsmittel können sowohl die Verteidigung als auch die Anklage einlegen. Wenn Sie Opfer sind und der Richter Ihre Anzeige einstellt oder den Angeklagten freispricht, können auch Sie Rechtsmittel einlegen; das erklären wir auf unserer Seite zur Nebenklage.
Zwei wesentliche Punkte vorab:
Seit dem Organgesetz 1/2025 sind die früheren Ermittlungs- und Strafgerichte als Ermittlungsabteilung und Strafabteilung in die Gerichte erster Instanz (Tribunales de Instancia) eingegliedert. Über Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen entscheidet die Audiencia Provincial. Wie das organisiert ist, sehen Sie auf unserer Seite zu den Strafgerichten in Alicante.
Während der Ermittlungen erlässt der Richter Beschlüsse (autos), die Sie benachteiligen können: Ablehnung einer Ermittlungsmaßnahme, Anordnung einer vorläufigen Maßnahme, Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung. Dagegen sind möglich:
In der Regel halten diese Rechtsmittel das Verfahren nicht auf, solange über sie entschieden wird (Artikel 766.1). Manche Beschlüsse sind gesetzlich unanfechtbar, etwa der, mit dem das Schnellverfahren beim Bereitschaftsgericht fortgesetzt wird. Zu wissen, was angefochten werden kann und wann es sinnvoll ist, gehört zur Strategie.
Die Untersuchungshaft ist die schwerste Maßnahme, die vor einem Prozess angeordnet werden kann. Sie ist nur zulässig, wenn die Straftat – mit gewissen Ausnahmen – mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist, wenn hinreichende Gründe für die Verantwortlichkeit der Person sprechen und wenn ein konkreter Zweck verfolgt wird: Flucht, Beweisvernichtung, einen Angriff auf das Opfer oder neue Straftaten zu verhindern (Artikel 503).
Gegen den Beschluss, der sie anordnet, verlängert oder ablehnt, ist eine vorrangig zu behandelnde Beschwerde möglich, und über die Beschwerde gegen den Haftbeschluss muss innerhalb von höchstens 30 Tagen entschieden werden (Artikel 507). Im Rechtsmittel kann eine mündliche Verhandlung vor der Audiencia Provincial beantragt werden (Artikel 766.5).
Auch die Untersuchungshaft hat zeitliche Grenzen: in der Regel ein Jahr bei Straftaten mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren und zwei Jahre bei höheren Strafdrohungen, mit einer möglichen Verlängerung (Artikel 504). Wenn ein Angehöriger gerade festgenommen wurde, lesen Sie unsere Seite zum Beistand bei Festnahme rund um die Uhr und den Artikel zu den Unterschieden zwischen Untersuchungshaft und rechtskräftiger Verurteilung.
Gegen das Urteil der Strafabteilung, des früheren Strafgerichts (juzgado de lo penal), kann innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung Berufung zur Audiencia Provincial eingelegt werden (Artikel 790). In den ersten drei Tagen kann eine Kopie der Aufzeichnung der Hauptverhandlung beantragt werden; dadurch wird die Frist bis zur Aushändigung gehemmt.
Die Berufung kann gestützt werden auf (Artikel 790.2):
Neue Beweise können in zweiter Instanz nur eingeschränkt beantragt werden: solche, die in erster Instanz nicht beantragt werden konnten, solche, die zu Unrecht abgelehnt wurden, sofern damals Widerspruch erhoben wurde, oder zugelassene Beweise, die nicht erhoben wurden (Artikel 790.3).
Weitere Fälle: Gegen Urteile wegen leichter Delikte wird binnen fünf Tagen Berufung eingelegt (Artikel 976); gegen erstinstanzliche Urteile der Audiencia Provincial, einschließlich der des Geschworenengerichts, zur Zivil- und Strafkammer des Obersten Gerichts der Region (Tribunal Superior de Justicia) (Artikel 846 bis a und 846 ter). Urteile nach Verständigung sind nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen oder Bedingungen der Vereinbarung nicht eingehalten wurden (Artikel 785.10). Wenn Sie aus einem Schnellverfahren kommen, prüfen wir, ob das auf Sie zutrifft.
Die Revision (recurso de casación) wird bei der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) eingelegt. Sie ist wegen Gesetzesverletzung und Formfehlern gegen Urteile der Obersten Gerichte der Regionen und der Berufungskammer der Audiencia Nacional zulässig. Gegen Berufungsurteile der Audiencias Provinciales ist sie nur wegen Verletzung einer materiellen Strafnorm zulässig (Artikel 847 und 849.1). Sie wird innerhalb von fünf Tagen ab der letzten Zustellung vorbereitet (Artikel 856). Es handelt sich um ein sehr technisches und formstrenges Rechtsmittel.
Die Wiederaufnahme (revisión) ermöglicht es, ein rechtskräftiges Urteil in gesetzlich festgelegten Fällen erneut aufzurollen, etwa wenn neue Tatsachen oder Beweise auftauchen, die zu einem Freispruch oder einer milderen Verurteilung geführt hätten, oder wenn die Verurteilung auf einer Urkunde oder Aussage beruhte, die später für falsch erklärt wurde (Artikel 954).
Ist das Urteil bereits rechtskräftig und kein Rechtsmittel mehr möglich, gibt es andere Wege, etwa ein Gnadengesuch.
Auch wenn ein anderer Anwalt die Hauptverhandlung geführt hat, können wir das Rechtsmittel übernehmen. Jeder Fall ist anders; nach der Prüfung erhalten Sie ein individuelles, schriftliches Kostenangebot.
Das hängt von der Art des Urteils ab. Gegen das Urteil der Strafabteilung wird binnen zehn Tagen ab Zustellung Berufung eingelegt (Artikel 790 der spanischen Strafprozessordnung), gegen ein Urteil wegen eines leichten Delikts binnen fünf Tagen (Artikel 976). Die Revision wird binnen fünf Tagen vorbereitet (Artikel 856). Wird die Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig.
Ja. Gegen den Beschluss, der Untersuchungshaft anordnet, verlängert oder ablehnt, ist eine vorrangig zu behandelnde Beschwerde möglich, und über die Beschwerde gegen den Haftbeschluss muss innerhalb von höchstens 30 Tagen entschieden werden (Artikel 507). Außerdem kann beim Richter selbst die Freilassung beantragt werden, wenn sich die Umstände ändern, die die Maßnahme gerechtfertigt haben (Artikel 539).
Nur in sehr eng begrenzten Fällen. Urteile nach Verständigung sind nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen oder Bedingungen der Vereinbarung nicht eingehalten wurden; der Angeklagte kann eine frei erklärte Verständigung nicht aus inhaltlichen Gründen anfechten (Artikel 785.10). Deshalb ist es so wichtig, eine Verständigung vor der Zustimmung gut abzuwägen.
Wenn nur Sie Rechtsmittel einlegen, darf das Gericht Ihre Lage nicht verschlechtern: Das ist das Verbot der sogenannten reformatio in peius. Legen aber auch die Staatsanwaltschaft oder die Anklage Rechtsmittel ein, kann das Gericht das Urteil zu Ihrem Nachteil ändern. Vor einem Rechtsmittel wägen wir mit Ihnen dieses Risiko ab und prüfen, ob andere Parteien Rechtsmittel eingelegt haben oder sich anschließen könnten.
Ja. Sie können das Rechtsmittel einem anderen Anwalt übertragen als dem, der Sie in der Hauptverhandlung verteidigt hat. Wichtig ist, dies so schnell wie möglich zu tun, denn der neue Anwalt braucht Zeit, um die Akte und gegebenenfalls die Aufzeichnung der Verhandlung zu studieren – innerhalb einer Frist, die sich durch den Wechsel nicht verlängert.
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