Sicherheit, öffentliche Ordnung und Sonstiges
Kurz gesagt
Diese Straftaten schützen das ordnungsgemäße und unparteiische Funktionieren der Verwaltung. Die meisten kann nur ein Amtsträger oder Beamter begehen, doch der strafrechtliche Begriff ist weit: Nach Artikel 24 des Strafgesetzbuchs (Código Penal) ist Beamter jeder, der kraft Gesetzes, durch Wahl oder durch Ernennung an der Ausübung öffentlicher Aufgaben teilnimmt. Dazu gehören Bürgermeister, Gemeinderäte, technisches Personal der Gemeinden, Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen und in bestimmten Fällen auch Personen, die keine Berufsbeamten sind.
Auch Privatpersonen können haften: wer ein Bestechungsgeld zahlt, wer unter Ausnutzung einer persönlichen Beziehung auf einen Beamten einwirkt oder wer im Auftrag öffentliche Gelder verwaltet. Unternehmen können wegen Bestechung und unerlaubter Einflussnahme verurteilt werden, wie wir unter strafrechtliche Compliance erläutern.
Artikel 404 bestraft den Amtsträger oder Beamten, der im Wissen um ihre Ungerechtigkeit eine willkürliche Entscheidung in einer Verwaltungsangelegenheit erlässt. Die Strafe ist ein besonderes Verbot, ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Stelle auszuüben, sowie der Verlust des passiven Wahlrechts für neun bis fünfzehn Jahre. Eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen, doch bedeutet dies den Verlust des Amtes und die Unmöglichkeit, in diesem Zeitraum bei Wahlen zu kandidieren.
Nicht jede Rechtswidrigkeit ist Rechtsbeugung. Eine Entscheidung kann von einem Verwaltungsgericht aufgehoben werden, ohne dass eine Straftat vorliegt. Damit sie vorliegt, muss die Entscheidung willkürlich sein, nicht bloß vertretbar oder umstritten, und der Unterzeichnende muss wissen, dass sie ungerecht ist. Genau hier liegt fast immer der Kern der Verteidigung.
| Verhalten | Hauptstrafe | Artikel |
|---|---|---|
| Beamter, der einen Vorteil fordert oder annimmt, um etwas Pflichtwidriges zu tun oder um eine Amtspflicht zu unterlassen oder zu verzögern | Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Jahren, Geldstrafe von 12 bis 24 Monaten und Amtsverbot von 9 bis 12 Jahren | 419 |
| Beamter, der einen Vorteil fordert oder annimmt, um eine zu seinem Amt gehörende Handlung vorzunehmen | Freiheitsstrafe von 2 bis 4 Jahren, Geldstrafe von 12 bis 24 Monaten und Amtsverbot von 5 bis 9 Jahren | 420 |
| Beamter, der Geschenke annimmt, die ihm mit Rücksicht auf sein Amt angeboten werden | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 1 Jahr und Suspendierung von 1 bis 3 Jahren | 422 |
| Privatperson, die den Vorteil anbietet oder gewährt | Dieselben Freiheits- und Geldstrafen wie der Beamte | 424 |
| Beamter, der auf einen anderen Beamten einwirkt, um eine Entscheidung mit wirtschaftlichem Vorteil zu erlangen | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren, Geldstrafe in Höhe des einfachen bis doppelten Vorteils und Amtsverbot von 5 bis 9 Jahren | 428 |
| Privatperson, die unter Ausnutzung einer persönlichen Beziehung auf einen Beamten einwirkt | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren, Geldstrafe in Höhe des einfachen bis doppelten Vorteils und Verbot, mit dem öffentlichen Sektor Verträge zu schließen, von 6 bis 10 Jahren | 429 |
Wird bei der unerlaubten Einflussnahme der Vorteil tatsächlich erlangt, werden die Strafen in ihrer oberen Hälfte verhängt. Steht die Bestechung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag, einer Subvention oder einer öffentlichen Versteigerung, können die Privatperson und ihr Unternehmen für fünf bis zehn Jahre von öffentlichen Aufträgen und Beihilfen ausgeschlossen werden (Artikel 424.3).
Eine wenig bekannte Regel: Straffrei bleibt die Privatperson, die einer Bestechungsforderung eines Beamten gelegentlich nachgegeben hat und dies anzeigt, bevor das Verfahren eröffnet wird, sofern seit der Tat nicht mehr als zwei Monate vergangen sind (Artikel 426).
Artikel 432 bestraft den Amtsträger oder Beamten, der sich in Bereicherungsabsicht öffentliches Vermögen, das ihm anvertraut ist, aneignet oder zulässt, dass ein anderer es sich aneignet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren und ein besonderes Amtsverbot von sechs bis zehn Jahren. Übersteigt der Schaden 50.000 Euro oder wird der öffentliche Dienst schwer beeinträchtigt, beträgt die Freiheitsstrafe vier bis acht Jahre mit einem absoluten Amtsverbot von zehn bis zwanzig Jahren; über 250.000 Euro wird die Strafe noch weiter verschärft. Liegt der Schaden unter 4.000 Euro, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zwei Jahre.
Wer öffentliche Güter ohne Zueignungsabsicht privat nutzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren bestraft (Artikel 432 bis); wer öffentliche Mittel einem anderen als dem vorgesehenen öffentlichen Zweck zuführt, mit den Strafen des Artikels 433. Diese Vorschriften gelten auch für Privatpersonen, die mit öffentlichen Geldern betraut sind, für Verwahrer gepfändeter Gegenstände und für Insolvenzverwalter (Artikel 435).
Das Amtsverbot wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Artikel 80 erlaubt es, Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren auszusetzen, nicht aber Amtsverbote. Für einen Amtsträger ist das Amtsverbot meist die schwerwiegendste Folge.
Verjährung. Straftaten, die mit einem Amtsverbot von mehr als zehn Jahren bedroht sind, wie die Rechtsbeugung oder die Bestechung nach Artikel 419, verjähren nach fünfzehn Jahren (Artikel 131).
Rechtsmittel. Viele dieser Verfahren werden in zweiter Instanz entschieden. Wir erklären es unter Rechtsmittel im Strafverfahren.
Wenn Sie durch eine willkürliche behördliche Entscheidung geschädigt wurden, etwa bei einer Genehmigung, einer Auftragsvergabe oder einem Auswahlverfahren, können Sie Anzeige erstatten und sich dem Verfahren als Nebenkläger (acusación particular) anschließen. Zudem ist die Strafklage in Spanien öffentlich: Jeder spanische Staatsbürger kann als Popularkläger (acción popular) Strafklage erheben, auch wenn er durch die Tat nicht verletzt wurde (Artikel 101 und 270 der Strafprozessordnung, Ley de Enjuiciamiento Criminal). Wir unterstützen Sie unter Nebenklage.
Eine rechtswidrige Entscheidung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben. Rechtsbeugung (Artikel 404 des Strafgesetzbuchs) liegt nur vor, wenn sie willkürlich ist und der Erlassende weiß, dass sie ungerecht ist. Eine vertretbare Rechtsauslegung ist keine Straftat, auch wenn ein Gericht sie verwirft. Deshalb sind die vorherigen Gutachten und die Akte für die Verteidigung entscheidend.
Nein. Die Rechtsbeugung in Verwaltungssachen nach Artikel 404 wird mit einem besonderen Verbot, ein öffentliches Amt auszuüben, und dem Verlust des passiven Wahlrechts für neun bis fünfzehn Jahre bestraft. Eine Freiheitsstrafe gibt es nicht, doch bedeutet dies den Verlust des Amtes und die Unmöglichkeit, in diesem Zeitraum bei Wahlen anzutreten, was für einen gewählten Amtsträger sehr schwer wiegt.
Das kann es sein. Artikel 422 bestraft den Amtsträger oder Beamten, der einen Vorteil oder ein Geschenk annimmt, das ihm mit Rücksicht auf sein Amt oder seine Funktion angeboten wird, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis einem Jahr und Suspendierung vom Dienst von einem bis drei Jahren. Soll das Geschenk eine bestimmte Handlung bewirken, ob amtsgemäß oder pflichtwidrig, gelten die Artikel 419 oder 420 mit höheren Strafen.
Ja. Wer einem Beamten ein Bestechungsgeld anbietet oder übergibt, erhält dieselben Freiheits- und Geldstrafen wie dieser (Artikel 424). Und wer unter Ausnutzung einer persönlichen Beziehung auf einen Beamten einwirkt, um eine Entscheidung mit wirtschaftlichem Vorteil zu erlangen, begeht unerlaubte Einflussnahme (Artikel 429), die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft wird.
Ja. Artikel 434 schreibt eine Strafmilderung um einen oder zwei Grade vor, wenn der Verantwortliche den verursachten Schaden vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam und vollständig wiedergutmacht oder aktiv durch entscheidende Beweise mitwirkt. Bei der privaten Nutzung öffentlicher Güter verhindert ihre Rückgabe innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens die Anwendung der schwereren Strafen des Artikels 432.
Brauchen Sie jetzt Hilfe?
Auf dieser Seite
Verwandte Leistungen
Verfahren