Strafverfahren
Kurz gesagt
Verlangt ein anderer Staat Ihre Überstellung, um Ihnen den Prozess zu machen oder eine Strafe vollstrecken zu lassen, gibt es je nach ersuchendem Staat zwei mögliche Verfahren:
In beiden Fällen wird das Verfahren am Nationalen Gerichtshof (Audiencia Nacional) in Madrid geführt, auch wenn Sie in Alicante, in einer Wohnung an der Costa Blanca oder am Flughafen Alicante-Elche festgenommen werden. Je nach Verfahrensabschnitt entscheidet die Ermittlungsabteilung des Zentralen Gerichts erster Instanz, das frühere Zentrale Ermittlungsgericht (Juzgado Central de Instrucción), oder die Strafkammer.
Bei 32 Deliktskategorien (darunter Drogenhandel, Betrug, Geldwäsche, Cyberkriminalität, organisierter oder bewaffneter Raub und Tötungsdelikte) wird die Übergabe, wenn die Tat im ersuchenden Staat mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, ohne Prüfung angeordnet, ob die Tat auch in Spanien strafbar ist (Art. 20 und 47 des Gesetzes 23/2014). In den übrigen Fällen muss die Höchststrafe mindestens zwölf Monate betragen oder die zu vollstreckende Strafe mindestens vier Monate, und die Übergabe kann davon abhängig gemacht werden, dass die Tat in Spanien strafbar ist.
Achtung: Die Zustimmung zur Übergabe ist unwiderruflich. Sie sollten sie nicht erteilen, ohne vorher mit Ihrem Anwalt gesprochen zu haben.
Das Gesetz verpflichtet zur Ablehnung der Übergabe, zum Beispiel wenn Sie wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wurden (und eine etwaige Strafe verbüßt ist oder vollstreckt wird), wenn Sie in Spanien für diese Tat begnadigt wurden oder wenn Sie aufgrund Ihres Alters in Spanien nicht strafmündig wären (Art. 48.1). Und es erlaubt die Ablehnung unter anderem, wenn Sie in Spanien wegen derselben Tat bereits verfolgt werden oder wenn der Haftbefehl die Vollstreckung einer Strafe bezweckt und Sie Spanier sind oder in Spanien wohnen: Dann kann die Strafe hier verbüßt werden (Art. 48.2). Außerdem gibt es besondere Gründe für Urteile, die in Ihrer Abwesenheit ergangen sind (Art. 49).
Sind Sie Spanier oder wohnen Sie in Spanien und werden Sie zur Strafverfolgung verlangt, kann die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass Sie im Fall einer Verurteilung zur Verbüßung der Strafe nach Spanien zurückkehren (Art. 55.2). Außerdem haben Sie das Recht, im ersuchenden Staat einen Anwalt zu benennen, der mit Ihrer Verteidigung in Spanien zusammenarbeitet (Art. 50.3).
Nach dem Gesetz 4/1985 kann die Auslieferung für Taten bewilligt werden, die in beiden Staaten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, oder zur Vollstreckung einer Strafe von mindestens vier Monaten (Art. 2). Sie wird unter anderem nicht bewilligt:
Das Verfahren hat einen Regierungs- und einen gerichtlichen Abschnitt. Werden Sie aufgrund eines Eilersuchens festgenommen, müssen Sie binnen 24 Stunden dem Richter vorgeführt werden, und die Untersuchungshaft wird aufgehoben, wenn der Staat das förmliche Ersuchen nicht binnen 40 Tagen vorlegt (Art. 8 und 10). Nach Vorführung und Verhandlung entscheidet der Nationale Gerichtshof durch Beschluss, gegen den der Einspruch (recurso de súplica) zum Plenum seiner Strafkammer zulässig ist (Art. 15). Selbst wenn die Richter die Auslieferung für zulässig erklären, kann die Regierung sie noch ablehnen (Art. 6).
Erfolgt die Festnahme am Flughafen oder betrifft sie Sie als ausländischen Einwohner, lesen Sie auch unsere Seite zum Strafverteidiger für Ausländer und unseren Leitfaden Was tun bei einer Festnahme am Flughafen Alicante-Elche. Wenn Sie dringend Hilfe brauchen, rufen Sie unseren 24-Stunden-Anwaltsdienst bei Festnahme an.
Jeder Fall ist anders; nach Prüfung erhalten Sie von uns ein individuelles, schriftliches Honorarangebot.
Spätestens nach 72 Stunden werden Sie dem zentralen Ermittlungsrichter am Nationalen Gerichtshof vorgeführt. Binnen höchstens weiterer 72 Stunden findet eine Anhörung mit Anwalt und Dolmetscher statt, in der Sie gefragt werden, ob Sie der Übergabe zustimmen. Stimmen Sie nicht zu, gibt es eine Verhandlung, und die rechtskräftige Entscheidung muss binnen 60 Tagen ab der Festnahme ergehen, verlängerbar um 30 (Gesetz 23/2014).
Bei der Auslieferung an Staaten außerhalb der Europäischen Union nicht: Das Gesetz 4/1985 verbietet die Auslieferung von Spaniern (Art. 3). Beim Europäischen Haftbefehl ist die Übergabe von Spaniern möglich, aber wenn Sie zur Strafvollstreckung verlangt werden, kann sie abgelehnt und die Strafe hier verbüßt werden, und bei Verlangen zur Strafverfolgung kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass Sie eine verhängte Strafe in Spanien verbüßen.
Tun Sie es nicht, ohne vorher mit Ihrem Anwalt zu sprechen. Die Zustimmung ist unwiderruflich und beschleunigt die Übergabe: Der Richter muss binnen 10 Tagen entscheiden. Manchmal ist sie sinnvoll, weil sie Monate an Untersuchungshaft in Spanien erspart, vorher muss aber geprüft werden, ob es Gründe gibt, der Übergabe zu widersprechen oder sie an Bedingungen zu knüpfen, etwa die Strafverbüßung hier.
Beim Europäischen Haftbefehl nur Richter: Der Nationale Gerichtshof entscheidet, und gegen seine Entscheidung ist die Berufung zulässig. Bei der Auslieferung an Staaten außerhalb der Union wirken Richter und Regierung zusammen: Die Regierung entscheidet über die Einleitung des gerichtlichen Abschnitts und kann die Auslieferung, selbst wenn der Nationale Gerichtshof sie für zulässig erklärt, aus Gründen der Souveränität, Gegenseitigkeit, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ablehnen (Art. 6 des Gesetzes 4/1985).
Ja. Ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen kann bei der Passkontrolle auffallen, und die Festnahme kann bei der Ein- oder Ausreise erfolgen. Auch wenn die Festnahme am Flughafen Alicante-Elche erfolgt, wird das Verfahren am Nationalen Gerichtshof geführt. Verlangen Sie sofort einen Anwalt und unterschreiben oder bewilligen Sie nichts ohne Beratung.
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